Gesetzliche Grundlage

Die Meldepflicht basiert auf § 146a der Abgabenordnung (AO) sowie der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Diese Vorschriften sind zentrale Bestandteile des gesetzlichen Rahmens, der zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Sicherstellung korrekter Aufzeichnungen im elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt wurde.

Gemäß § 146a AO müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die zur Erfassung von Geschäftsvorfällen genutzt werden, mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Diese TSE dient dazu, sämtliche Transaktionen manipulationssicher und unveränderbar aufzuzeichnen, um eine lückenlose Dokumentation sicherzustellen.

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) konkretisiert diese gesetzlichen Anforderungen und legt fest, dass neben der Implementierung einer TSE auch eine Meldung der Kassensysteme beim Finanzamt erforderlich ist. Diese Meldepflicht betrifft nicht nur neu angeschaffte Systeme, sondern auch bestehende Kassensysteme, sofern diese nachträglich mit einer TSE ausgestattet wurden oder relevante Änderungen an der Konfiguration vorgenommen wurden.

Zu den wesentlichen Inhalten der Meldepflicht zählen:

Diese Vorschriften zielen darauf ab, Transparenz und Nachvollziehbarkeit bei der Nutzung elektronischer Kassensysteme zu gewährleisten. Gleichzeitig sollen Manipulationen durch nicht dokumentierte Änderungen oder unvollständige Aufzeichnungen verhindert werden.

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben ist besonders für Gastronomiebetriebe und Einzelhändler essenziell, da Verstöße nicht nur zu erheblichen Geldstrafen führen können, sondern auch steuerliche Prüfungen und Nachzahlungen nach sich ziehen können.

Mit einem modernen, gesetzeskonformen Kassensystem, das die Anforderungen der KassenSichV und § 146a AO vollständig erfüllt, sind Unternehmen auf der sicheren Seite und profitieren zusätzlich von optimierten Prozessen und einer erhöhten Transparenz.

Betroffene Unternehmen

Von der Regelung zur Meldepflicht sind sämtliche Unternehmen betroffen, die elektronische Kassensysteme im Einsatz haben. Dies betrifft ein breites Spektrum an Branchen und Betriebsgrößen – von kleinen Einzelhändlern bis hin zu großen Filialbetrieben sowie Dienstleistungsunternehmen, die mobile Abrechnungssysteme nutzen.

Betroffen sind insbesondere:

Die Regelung betrifft sowohl neu angeschaffte als auch bereits im Einsatz befindliche Systeme, unabhängig davon, ob diese gekauft, gemietet oder geleast wurden. Selbst dann, wenn ein Unternehmen ältere Kassensysteme weiterhin nutzt, die ursprünglich ohne TSE betrieben wurden, besteht eine Meldepflicht, sofern diese Systeme nachträglich mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet wurden.

Darüber hinaus gilt die Meldepflicht nicht nur für fest installierte Kassensysteme, sondern auch für mobile Systeme, die beispielsweise auf Tablets oder Smartphones betrieben werden. Entscheidend ist dabei, dass das System zur Erfassung von Geschäftsvorfällen genutzt wird.

Meldepflichtige Informationen:

Bei der Meldung sind folgende Daten pro Betriebsstätte über das ELSTER-Portal zu übermitteln:

Wichtige Fristen:

Konsequenzen bei Nichteinhaltung:

Unternehmen, die die Meldepflicht nicht einhalten, riskieren Bußgelder von bis zu 25.000 Euro gemäß § 379 AO. Zudem können steuerliche Nachteile durch Schätzungen des Finanzamts sowie intensivere Prüfungen der Buchführung entstehen, da nicht gemeldete Kassensysteme als potenziell manipulationsanfällig gelten.

Empfehlungen für Unternehmen:

Durch die Einhaltung dieser Vorgaben und Fristen können Unternehmen sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und potenzielle Strafen vermeiden.